Für die Durchführung von Anschlussbehandlungen steht ein breites Angebot spezialisierter Rehabilitationskliniken zur Verfügung. Deren Aufgabe liegt darin, unter ärztlicher Aufsicht die Wiederanpassung an die Alltagsbelastung zu fördern. Die Kur muss spätestens 14 Tage nach Entlassung aus der Klinik angetreten werden.
Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ist durch den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus eine Zustimmungserklärung zur Anschlussheilbehandlung einzureichen. Für Tumorpatienten gibt es Sonderregelungen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Krankenkasse.
Nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis für Stomaartikel erstellt. Die darin aufgeführten Stomaversorgungsartikel sind erstattungsfähig, d. h., sie werden von Ihrer Krankenkasse übernommen, sind aber zuzahlungspflichtig.
Für die Materialien, die Sie zur Versorgung Ihres Stomas benötigen, erhalten Sie ein vom Arzt erstelltes Rezept. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Arzt das Rezept korrekt ausfüllt: Er muss ein Hilfsmittelrezept verwenden oder auf einem allgemeinen Rezept die Ziffer „7“ (Hilfsmittel) ankreuzen und den Verordnungszeitraum angeben. Die Stomaartikel sollten keineswegs gemeinsam mit Arznei-, Verband- oder Heilmitteln verordnet werden. Auf dem Rezept ist unbedingt die genaue Diagnose, z. B. Stoma infolge von Kolonkarzinom, anzugeben. Stomaartikel sind weder budget- noch richtgrößenrelevant.
Ab dem 01.01.2004 sind Stomaprodukte zuzahlungspflichtig. Sie zählen zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Hier gilt eine gesetzliche Zuzahlungsregelung von 10% je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf.
Die Zuzahlung wird direkt an den Leistungserbringer (Home-Care-Unternehmen) gezahlt und quittiert. Besitzen Sie einen Zuzahlungs-Befreiungsausweis, wird keine Zuzahlung pro Monat fällig. Eine eventuelle zusätzliche Eigenbeteiligung ist u. a. vom Bundesland und von der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Nähere Informationen erhalten Sie vom Leistungserbringer Ihrer Wahl. Private Krankenkassen erstatten die Kosten entsprechend den Vertragsbedingungen.
Durch die heutigen medizinischen Möglichkeiten und Operationstechniken konnte Ihnen geholfen werden. Seien Sie nun nicht nachlässig und versäumen Sie nicht Ihre ärztlichen und pflegerischen Nachsorgetermine. Nur so kann der Erfolg auf Dauer gesichert und Ihre Genesung optimal kontrolliert werden.
Den ersten Behandlungsabschnitt unterstützen: Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus kann eine Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) oder Anschlussrehabilitation (AR) in der Zeit vor der Rückkehr in den Alltag durchgeführt werden. Abhängig von der Krebserkrankung werden begleitende Maßnahmen individuell für Sie zusammengestellt, um den Heilungsprozess zu unterstützen.
Dazu zählen unter anderem:
Anschlussheilbehandlung (AHB): Eine AHB kann ambulant oder stationär in einer spezialisierten (Reha) Klinik durchgeführt werden. Die Krankenhäuser arbeiten gern mit Kur- bzw. Rehakliniken in der näheren Umgebung zusammen, sodass Sie zwischendurch auch von Familienmitgliedern oder Freunden besucht werden können, wenn dies Ihr Wunsch ist. Ihre Reha-Klinik erstellt für Sie einen persönlichen Behandlungsplan und führt im Rahmen des Aufenthaltes die notwendigen Behandlungen weiter. Unter Umständen kann auch eine bereits begonnene Chemotherapie in der Kurklinik fortgesetzt werden.
Die AHB sollte direkt nach der Entlassung oder Beendigung der Primärtherapie (also nach Abschluss der Chemo- oder Strahlentherapie), spätestens jedoch zwei bis fünf Wochen danach begonnen werden. Der Antrag für die AHB muss bereits vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus gestellt werden. Sprechen Sie mit dem Sozialdienst unserer Klinik. Er kann die Antragstellung für Sie übernehmen.
Ziel ist es, so schnell wie möglich eine Erholung von den Anstrengungen der Krebserkrankung zu erhalten und die Wiederaufnahme der alltäglichen Arbeiten und die Rückkehr in das gewohnte Leben zu erleichtern. Die AHB ist nicht mit einer Kur vergleichbar und sollte diese auch nicht ersetzen.
Onkologische Anschlussrehabilitation (AR) im Rahmen der Nachsorge: Die so genannte „Rehabilitationsmaßnahme“ oder „Kur“ können Sie als „onkologische Nachsorge“ bis zu einem Jahr nach der Entlassung in Anspruch nehmen (in Ausnahmefällen kann auch eine 2. Reha bis zu 2 Jahre danach beantragt bzw. bewilligt werden). Besprechen Sie mit Ihrem betreuenden Arzt, inwieweit diese Maßnahme für Sie in Frage kommt.
Den entsprechenden Antrag stellen Sie selbst beim zuständigen Kostenträger. In der Regel wählt der Kostenträger, z. B. die Rentenversicherungsanstalt, unter den vertraglich gebundenen Leistungsträgern den Kurort aus. Normalerweise werden drei Wochen bewilligt, die gegebenenfalls im Verlauf der Maßnahme auf maximal 42 Tage verlängert werden können. Nicht immer tragen die Versicherungsträger die vollen Kosten für eine Rehabilitation, d.h. unter Umständen müssen Sie einen Eigenanteil übernehmen.
Solche „Nachkuren“ können ambulant oder stationär durchgeführt und nach 4 Jahren, bzw. bei Wiederauftreten des Tumors, erneut beantragt werden.
Informationen im Internet: Im Internet erhalten Sie unter www.rehakliniken.de eine Übersicht deutscher Kliniken mit der Zulassung für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussrehabilitation (AR).
Krankenhaus
Wermelskirchen
Königstraße 100
42929 Wermelskirchen
Tel.: 02196. 98-0
Fax: 02196. 98-359
Notfallambulanz
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